NEUE STAATLICHE FÖRDERUNG: DAS ALTERSVORSORGEDEPOT

Am 1. Januar 2027 beginnt ein neues Kapitel im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorge: Das Altersvorsorgedepot wird als Ersatz zur Riesterrente eingeführt. Gegenüber dieser wurden viele Punkte verbessert. Heraus kam ein ausgesprochen attraktiver Baustein der persönlichen Altersvorsorge, mit dem man sich befassen sollte. Eine bessere direkte Unterstützung des Staats bei Alterssparen seiner Bürger gab es […]
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Am 1. Januar 2027 beginnt ein neues Kapitel im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorge: Das Altersvorsorgedepot wird als Ersatz zur Riesterrente eingeführt. Gegenüber dieser wurden viele Punkte verbessert. Heraus kam ein ausgesprochen attraktiver Baustein der persönlichen Altersvorsorge, mit dem man sich befassen sollte.

Eine bessere direkte Unterstützung des Staats bei Alterssparen seiner Bürger gab es noch nie. Gerne stellen wir Ihnen im Folgenden diese neue Lösung vor.

Wer wird gefördert?
Die wohl wichtigste Verbesserung stellt die Erweiterung des Personenkreises dar, der gefördert wird. Das sind im Wesentlichen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte (und Personen in beamtenähnlichen Dienstverhältnissen) und nun auch nichtpflicht-versicherte Selbständige, die bei Riester noch ausgeschlossen waren.

Wie hoch fällt die Förderung aus und wonach richtet sie sich?
Riester orientierte sich am zu versteuernden Einkommen und setzte für eine volle Förderung voraus, dass 4 % davon durch Eigenbeiträge und Förderung im Sparvertrag landen. Das machte über die Jahre regelmäßige Anpassungen des Eigenbeitrags an die Gehaltsentwicklung nötig, um nicht nur anteilige Förderung zu erhalten. Auch das ist bald vorbei, denn beim Altersvorsorgedepot richtet sich alles nach dem Eigenbeitrag aus, den man leisten will.

Als Mindestbeitrag für die Grundzulage (also die für jeden Förderfähigen selbst) wurden 120 Euro im Jahr festgelegt. Der jährliche Höchstbetrag, der noch gefördert wird, liegt bei 1.800 Euro bzw. 150 Euro im Monat. Für jährliche Beiträge von 120 bis 360 Euro zahlt der Staat pro Euro 50 Cent dazu, für jeden weiteren Euro bis zur Höchstgrenze weitere 25 Cent. So kann die Grundzulage zwischen 60 und stattlichen 540 Euro liegen. Die Höhe steuern ausschließlich Sie selbst über Ihren Eigenbeitrag.

Die Kinderzulage wurde auf 300 Euro pro Kind festgelegt. Diese kann man für jedes kindergeldberechtigte Kind bis zu einem Alter von 25 erhalten. Also auch noch, wenn sich ein Kind in Berufsausbildung oder im Studium befindet. Für den Bezug der vollen 300 Euro pro Kind wurde ein Mindesteigenbeitrag von 25 Euro mtl. festgelegt. Wer weniger spart, bekommt die Kinderzulage nur entsprechend anteilig. Ansonsten ist es einfach: ein Kind - 300 Euro, zwei Kinder - 600 Euro usw. Auch diese Zulage gibt es natürlich jedes Jahr, so lange die Voraussetzungen (Kindergeld) gegeben sind.

DIE FÖRDERUNG AUF EINEN BLICK

Grundförderung: bis 540 Euro jährl.
(120 - 360 Euro jährl. Eigenbeitrag: 50 % alles darüber bis 1.800 Euro: 25 %)

Kinderförderung je Kind: 300 Euro jährl.
(für jedes kindergeldberechtigte Kind bis zu einem Alter von 25 Jahren)

Sonderfall Ehe-/Lebenspartner ohne eigenes Einkommen
Bisher sprachen wir nur über unmittelbar Förderberechtigte. Aber was ist z. B. mit dem Hausmann, der sich ums Haus und die Kinder kümmert, während seine erfolgreiche Frau in leitender Funktion arbeitet? Auch an die Ehe-/Lebenspartner ohne eigenes Einkommen wurde gedacht und auch diese können mittelbar zulagenberechtigt sein. Hier ist die erste Voraussetzug, dass der arbeitende Partner bereits in ein Altersvorsorgedepot einzahlt. Das öffnet die Tür zur mittelbaren Förderfähigkeit. Mit einem Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr – also nur 10 Euro im Monat – erhielten Hausfrauen und -männer eine Grundzulage. Diese ist aber auf 175 Euro fixiert und kann auch durch mehr Eigenbeitrag nicht erhöht werden. Richtig interessant wird das, wenn man festlegt, dass auch die Kinderzulage in diesen Vertrag laufen sollen.

Wie findet zum Vertragsende die Auszahlung statt?
Wie bei Riester besteht auch beim Altersvorsorgedepot die Möglichkeit, sich bis zu 30 % des Guthabens in einer Summe auszahlen zu lassen. Diese Teilkapitalisierung kann, muss aber nicht genutzt werden. Darüber hinaus bzw. wenn Sie keine Teilauszahlung wollen, erhalten Sie, je nach gewähltem Produkt, entweder eine lebenslange Rentenzahlung oder aber eine Zahlung aus einem Entnahmeplan. Letzterer muss mindestens bis zu Ihrem 85. Lebensjahr laufen.

Wie lange muss so ein Vertrag laufen?
Da es sich um ein Produkt zur Altersvorsorge handelt, sollte so ein Vertrag auch aufs reguläre Renteneintrittsalter ausgelegt sein. Er muss mindestens bis zu Ihrem 65. Lebensjahr laufen. Zu diesem
Zeitpunkt können Sie dann auch bei einer länger vereinbarten Laufzeit vorzeitig die Auszahlung einleiten, wenn es zu gegebener Zeit so besser in Ihre Rentenstrategie passt.

Kann man Beiträge auch steuerlich geltend machen?
Auch beim neuen Altersvorsorgedepot besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Beiträge von der Steuer abzusetzen. Genauer gesagt können bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag + Ihre individuelle Zulage als Sonderausgaben abgesetzt werden. Eine Obergrenze gibt es nicht mehr. Sie sind alleinstehend und kinderlos, dann sind es max. 1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage, also 2.340 Euro gesamt. Für jedes Kind stiege dieser Betrag dann um 300 Euro. Ihr Finanzamt prüft dabei automatisch im Rahmen einer „Günstigerprüfung“, ob die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug für Sie finanziell vorteilhafter ist als die direkt überwiesenen Zulagen. Wenn ja, wird die Differenz zur Förderung als Teil Ihrer Steuerrückerstattung mit ausgezahlt.

Ist Guthaben vererbbar?
Leider erreicht nicht jeder von uns das Rentenalter. Da ist die Frage danach, was mit dem Vertragsguthaben geschieht, verständlich. Es kann an Angehörige vererbt werden. Vor dem Renteneintritt kann es inkl. aller Zulagen an den Ehe-/Lebenspartner vererbt werden. An andere Angehörige ist es ebenfalls möglich – allerdings werden dann die Zulagen wieder in Abzug gebracht. Verstirbt der Vertragsinhaber im laufenden Bezug, wird die Rente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit weiter an die Angehörigen ausgezahlt. Bei einem Entnahmeplan wird das Restguthaben an die Angehörigen ausgezahlt.

Was macht man mit einem bestehenden Riestervertrag?
Wenn Sie bereits einen Riestervertrag haben – auch, wenn er evtl. beitragsfrei liegt –. ist das Wichtigste, erst einmal Ruhe zu bewahren und sich nicht zu unüberlegten Handlungen hinreißen zu lassen.
Wir sollten zunächst miteinander sprechen, den bestehenden Vertrag prüfen und konkret ausrechnen, ob Sie mit dem alten Modell oder mit dem neuen besser fahren. Für bestehende Riesterverträge besteht ein Bestandsschutz, weshalb sie nicht automatisch umgestellt oder beendet werden. Sollte sich das Altersvorsorgedepot als die für Sie bessere Lösung herausstellen, besteht die Möglichkeit, Ihr Riester-Guthaben in einen neuen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen zu lassen. Aber wie gesagt, vorher müssen wir reden – auch, damit berücksichtigt werden kann, wie Sie sich Ihren Ruhestand überhaupt vorstellen.

Das haben die schon gut hinbekommen.
Man schimpft ja schnell über die Politik. Aber die Neuregelungen rund ums Altersvorsorgedepot haben die schon wirklich gut hinbekommen. Der Kreis der Personen, die Förderug erhalten können, wurde größer. Die Förderung kann, abhängig vom Beitrag, höher ausfallen. Der größte Teil der Förderung landet im Vertrag und entwickelt sich dort für Sie. In der Auszahlungsphase ist man nun flexibler. Doch, da wurde wirklich viel verbessert.

Haben Sie Fragen, die offen blieben?

Senden Sie uns eine kurze E-Mail mit dem Stichwort: "Altersvorsorgedepot". Unsere Berater nehmen gern Kontakt mit Ihnen auf.

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Hier können Sie unseren SonderPanorama auch als PDF downloaden:
SonderPanorama - Kundeninfo zur Einfuehrung des Altersvorsorgedepots

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